§ 34 SeeSchFG Krankenfürsorge an Bord

SeeSchFG - Seeschifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

1.

Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;

2.

Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;

             (Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

zu erlassen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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