§ 40a SEG Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen

SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

In Kraft seit 10.06.2019 bis 31.12.9999
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