§ 90 SchFG Geltungsbereich

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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