§ 15 SchFG Wasserstraßen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

(2) Die für Wasserstraßen geltenden Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt (§ 2 Z 18), insbesondere die Fahrwasserabmessungen, sind unter Bedachtnahme auf zwischenstaatliche Vereinbarungen durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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