§ 9 Sbg. WuG § 9

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

einen Hinweis auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Wettkunden;

4.

Informationen über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer, im Bundesland Salzburg gelegenen Einrichtung oder im Fall von Internetwetten zumindest einer Einrichtung je Bundesland;

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre;

6.

die Bekanntgabe derjenigen Stelle oder Organisationseinheit des Wettunternehmers, an welche die schriftliche Mitteilung einer Selbstsperre zu richten ist, und

7.

eine Haftungserklärung des Wettunternehmers für die durch die Teilnahme an Wetten erlittenen Verluste eines gemäß § 21 Abs 2 oder 3 gesperrten Wettkunden.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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