§ 10 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Wohnbeihilfe

 

§ 10

 

Dem Mieter oder der Mieterin einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 gewährt. Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus:

1.

der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen;

2.

der Verzinsung der durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten eingesetzten Eigen- und Fremdmittel, und zwar höchstens mit einem Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG;

3.

bei Einräumung eines Baurechts:

a)

dem jeweils zu entrichtenden Baurechtszins gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG und

b)

der Verzinsung und Rückzahlung der zur Finanzierung der Baurechtsnebenkosten eingesetzten Eigenmittel gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG;

4.

einem Betrag für die Erhaltung und Verbesserung der Wohnung bis zur Höhe des Betrags gemäß § 14d Abs 2 Z 3 WGG.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Sbg. SW 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Sbg. SW 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Sbg. SW 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Sbg. SW 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Sbg. SW 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SW 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. SW 2010
§ 11 Sbg. SW 2010