§ 66 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Bürgermeister hat spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.

(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben, schriftliche Anregungen beim Magistrat einbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.

(3) Der Voranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im Voranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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