§ 45 Sbg. SR 1966 § 45

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern oder den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 2 verantwortlich.

(2) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich können der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter oder die Stadträte, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

(3) Die Verantwortlichkeit der vorgenannten Organe für ihre Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Bundesvollziehung richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 Sbg. SR 1966
§ 46 Sbg. SR 1966