§ 14 Sbg. SF

Sbg. SF - Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Vermögensverwaltung

 

§ 14

 

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelvermögen gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Eine derartige Anordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes trotzdem gewährleistet ist.

(2) Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie ihren Vermögensstand, aufgegliedert in das der Stiftung gewidmete Vermögen und das sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.

In Kraft seit 01.11.1976 bis 31.12.9999
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