§ 1 Sbg. KPSG

Sbg. KPSG - Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hiervon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.

(3) Unter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird die Anwendung solcher Mittel und Verfahren verstanden, die zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen.

In Kraft seit 01.10.1949 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. KPSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. KPSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. KPSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. KPSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. KPSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. KPSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. KPSG