§ 56a Sbg. KJHG § 56a

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Personenbezogene Daten im Sinn des § 56 Abs 1, 2, und 3, die zu Zwecken des § 56 Abs 1, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten im Sinn des § 56 Abs 1, 2, und 3, die zu Zwecken des § 56 Abs 1, 2, 3 und 4 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im § 53 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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