§ 16 Sbg. KJHG § 16

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan mit dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen sozialen, psychischen, kognitiven und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Der Hilfeplan hat Angaben über den Bedarf, die Art und den Umfang der zu gewährenden Hilfe und der notwendigen Leistungen zu enthalten, Ziele zu definieren und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(2) Von den Erziehungshilfen ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 3 Abs 1 Z 4 die im Einzelfall aussichtsreichste einzusetzen. Die Entscheidung darüber sowie über die Änderung oder Aufhebung der im Einzelfall erforderlichen Hilfen hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen. Soweit im Einzelfall erforderlich, können dafür nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch externe Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

(3) Kinder und Jugendliche, junge Erwachsene, werdende Eltern, Eltern und sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sowie bei jeder Änderung von deren Art und Umfang zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Sie haben das Recht, sich zur Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu äußern. Ihren Anregungen ist zu entsprechen, soweit dies fachlich geboten ist, sie sich nicht negativ auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auswirken und nicht unverhältnismäßige Kosten verursachen. Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand und altersbedingte Auffassungsgabe Bedacht zu nehmen. Von einer Beteiligung ist abzusehen, wenn dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.

(4) Der Hilfeplan und die Wirkungen der gewährten Erziehungshilfen sind in angemessenen Zeitabständen, zumindest jedoch einmal jährlich dahingehend zu überprüfen, ob die gewährte Hilfe weiterhin geeignet und notwendig oder gegebenenfalls anzupassen oder zu beenden ist.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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