§ 58 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 58

 

(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.

 

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

 

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

 

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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