§ 15 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 15

 

Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, andererseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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