§ 19 Sbg. BN

Sbg. BN - Salzburger Berg- und Naturwachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Der Bezirksleiter

 

§ 19

 

(1) Der Bezirksleiter wird vom Landesleiter nach Anhörung des Bezirksausschusses für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Der Bezirksleiter vertritt die Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk und hat für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Salzburger Berg- und Naturwacht im Bezirk zu sorgen.

(3) Dem Bezirksleiter obliegen die Bestellung eines Mitgliedes des Bezirksausschusses zu seinem Stellvertreter, die Bestellung der Einsatzgruppenleiter nach Anhörung der jeweiligen Einsatzgruppe, die Erstellung des Bezirks-Finanzplanes, des Finanzberichtes und des Tätigkeitsberichtes des Bezirkes, die Verantwortung über die Verwaltung der dem Land gehörenden Dienstkleidungen, Ausrüstungen und sonstigen Gegenstände, die Durchführung von Bezirksveranstaltungen sowie die Schulung von Anwärtern.

In Kraft seit 01.09.1979 bis 31.12.9999
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