§ 15b Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Inklusionsbeirat einzurichten, dessen Geschäftsführung der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung obliegt. Dem Beirat gehören als Mitglieder an:

1.

vier Menschen mit Behinderungen;

2.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von Organisationen von Menschen mit Behinderungen;

3.

vier Vertreter bzw Vertreterinnen von im Land Salzburg tätigen Trägern im Bereich Menschen mit Behinderungen;

4.

das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Mitglied der Landesregierung;

5.

je eine von den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft zu machende Person, die Mitglied des Salzburger Landtages sein muss;

6.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Salzburg, und des Salzburger Gemeindeverbandes;

7.

je ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Arbeitsmarktservice Salzburg und des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg.

(2) Die Mitglieder des Inklusionsbeirats sind von der Landesregierung – unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung – für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages zu bestellen. Erforderliche nachträgliche Bestellungen sind auf die restliche Zeit dieser Periode vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Der Beirat hat bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Dem oder der Vorsitzenden obliegt:

1.

die Einberufung von Sitzungen des Beirats und

2.

die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen

(3) Dem Inklusionsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen betreffen. Der Beirat kann diesbezüglich Stellungnahmen und Empfehlungen beschließen. Solche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen, wobei Mitglieder nach Abs 1 Z 4 bis 7 nicht stimmberechtigt sind. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Beschlüsse sind der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Inklusionsbeirats kann den Sitzungen Vertreter der für Behinderung und Inklusion zuständigen Abteilung und sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sitzungen oder Teile von Sitzungen können auf Beschluss des Beirats auch öffentlich abgehalten werden.

(5) Der Inklusionsbeirat ist vom bzw von der Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(6) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirats erfolgt durch das für die Angelegenheiten von Behinderung und Inklusion zuständige Regierungsmitglied. Der Beirat hat bei dieser Sitzung nähere Regelungen zur Tätigkeit und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(7) Die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß Abs 4 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirats der Ersatz derjenigen Kosten, die aufgrund von vorliegenden Behinderungen für notwendige Begleitpersonen bzw Assistenzleistungen entstanden sind. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs 1 Z 1 gebührt außerdem der Ersatz der Fahrkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15b Sbg. BHG 1981


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15b Sbg. BHG 1981 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15b Sbg. BHG 1981


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15b Sbg. BHG 1981


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15b Sbg. BHG 1981 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. BHG 1981 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15a Sbg. BHG 1981
§ 15c Sbg. BHG 1981