§ 57 SanG Personen mit Defibrillationsberechtigung

SanG - Sanitätergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Personen, die

1.

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine einschlägige praktische Tätigkeit von 100 Stunden durchgeführt und eine einschlägige theoretische Ausbildung von zumindest 76 Stunden in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 6 absolviert haben oder

2.

vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer erfolgreich abgeschlossen haben und

3.

eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a MTF-SHD-G besitzen,

ist durch Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 auf Antrag und nach Nachweis der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung berechtigt zur Ausübung von Tätigkeiten des Rettungssanitäters und zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.

(3) Wird eine Bestätigung gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von vier Monaten ab Antragstellung ausgestellt, hat der Landeshauptmann auf Antrag über die Berechtigung zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 SanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 SanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 SanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 SanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 SanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 SanG
§ 58 SanG