Gesamte Rechtsvorschrift S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

S-L-VG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 19.11.2022
Landes-Verfassungsgesetz 1999 - L-VG
StF: LGBl Nr 25/1999 (WV)

Artikel

Art. 1 S-L-VG


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1

 

(1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl Nr 168, und des Art 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.

(2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des Bundesstaates sowie den Gemeinden als lokale Gebietskörperschaften.

(3) Das Land Salzburg nimmt als Region an der europäischen Integration und an der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit teil.

Art. 2 S-L-VG


Artikel 2

 

(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.

(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 3 S-L-VG


Artikel 3

 

(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.

Art. 4 S-L-VG


Artikel 4

 

Salzburger Landesbürgerinnen und Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.

Art. 5 S-L-VG


(1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.

(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.

(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.

(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

(5) Das Land Salzburg bekennt sich auch zu Instrumenten der partizipativen Demokratie, die nicht von Abs 1 erfasst sind, und fördert diese.

Art. 7 S-L-VG


Artikel 7

 

(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache.

(2) Die in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen verwendeten personenbezogenen Begriffe wie Präsident, Vorsitzender, Beamter, Kindergärtnerin usw umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn darin nicht anderes bestimmt ist. Sie können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der betreffenden Person zum Ausdruck bringt.

(3) Soweit in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen auf (andere) Landesgesetze bzw solche vom selben Organ erlassene Verordnungen verwiesen und darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, sind diese Verweisungen als auf die jeweils geltende Fassung der verwiesenen Vorschrift zu verstehen. Verweisungen auf von einem anderen Organ erlassene Vorschriften haben die Fundstellen genau zu bezeichnen, aus denen sich der Inhalt der verwiesenen Vorschrift ergibt.

Art. 8 S-L-VG


Artikel 8

 

(1) Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen.

Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild: rechts in Gold ein aufrechter nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links in Rot ein silberner Balken.

(2) Die Farben des Landes Salzburg sind rot-weiß.

(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg" auf.

Art. 9 S-L-VG


Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere:

-

die Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft und für quantitativ ausreichende und qualitativ gute Arbeitsmöglichkeiten, insbesondere durch Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur;

-

die Anerkennung und Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft als Garantin für natürliche Ausgangsprodukte zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sowie als Wahrerin und Pflegerin der Kulturlandschaft und der natürlichen Lebensgrundlagen;

-

die Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen;

-

die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit;

-

der Schutz des Klimas, insbesondere durch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung des Ausstoßes von klimarelevanten Gasen und zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien;

-

die nachhaltige Sicherung des Wassers als natürliche Lebensgrundlage, der Schutz strategisch wichtiger Wasserressourcen zur Vorsorge für kommende Generationen und die Sicherung der Versorgung insbesondere der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen;

-

die Achtung und der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen aus seiner Verantwortung gegenüber den Lebewesen;

-

das Bestehen von angemessenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;

-

das Bestehen von bestmöglichen Bildungseinrichtungen, die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Kunst und Kultur unter Respektierung deren Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt, die Bewahrung erhaltenswerter Kulturwerte sowie die Ermöglichung der Teilhabe aller Interessierten an Bildung und am kulturellen Leben;

-

die Sicherstellung der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Grundlagen für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen;

-

die Unterstützung von alten und behinderten Menschen und das Bemühen um Lebensbedingungen, die den Bedürfnissen dieser Menschen entsprechen;

-

die Sicherung der Kindern und Jugendlichen zukommenden Rechte auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Fürsorge und Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt und Ausbeutung und auf kindgerechte Beteiligung entsprechend dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes zu berücksichtigen;

-

die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;

-

die Schaffung von Chancengleichheit und Gleichberechtigung für alle Landesbürger, insbesondere für Frauen;

-

die grundsätzliche Anerkennung und Erhaltung der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe.

Art. 10 S-L-VG


Artikel 10

 

(1) Die Besorgung der im Art 9 niedergelegten Staatsaufgabe erfolgt mit hoheitlichen Mitteln auf Grund der Gesetze sowie mit privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.

(2) Jedes in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in der Gemeinschaft zu respektieren, die Verantwortung aller für die Notwendigkeiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt. Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist.

(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur so weit vorgesehen werden, als deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des Einzelnen im Sinn von Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung, unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele bieten.

Art. 10a S-L-VG


(1) Die Finanzgebarungen des Landes, der Stadt Salzburg, der sonstigen Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) und S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden und deren Organisationsrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, sind risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzgebarung vermeidbare Risiken auszuschließen, strategische Begleit- sowie organisatorische Kontrollmaßnahmen zu treffen und volle Transparenz herzustellen. Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sowie die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten und von Anleihen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sind unzulässig.

(2) Die näheren Bestimmungen über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung sind durch Landesgesetz zu treffen.

Art. 11 S-L-VG


3. Abschnitt

 

Gesetzgebung des Landes

 

A. Landtag

 

Artikel 11

 

Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.

Art. 12 S-L-VG


Artikel 12

 

(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.

Art. 13 S-L-VG


Artikel 13

 

(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.

(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im Sinn des Art 95 Abs 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis der Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.

(3) Die Wahlbezirke werden zum Zweck der Vergabe von Restmandaten zu einem Wahlbezirksverband zusammengefasst.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die Landtagswahlordnung.

Art. 14 S-L-VG


Artikel 14

 

Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.

Art. 15 S-L-VG


Artikel 15

 

(1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden).

(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen.

(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von Mitgliedern des Landtages oder von der Landesregierung verlangt wird. Die Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages festgelegt bzw getroffen.

(4) Die Vertagung und der Schluss der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluss des Landtages. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien Zeit nicht berührt.

Art. 16 S-L-VG


Artikel 16

 

(1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Auch in diesem Fall dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tag vor dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages.

(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind von der Landesregierung Neuwahlen auszuschreiben.

Art. 17 S-L-VG


(1) Der Präsident des Landtages und der Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) werden von den Mitgliedern des Landtages aus deren Mitte auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Die Ämter des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sind mit dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung unvereinbar. Für die Wahl des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Bestimmungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung seiner Stelle besorgt der Präsidenten-Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl des Präsidenten sämtliche Aufgaben des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung auch des Präsidenten-Stellvertreters oder der dauernden Erledigung auch seiner Stelle besorgt das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung oder Weigerung das nächstälteste Mitglied (usw) aus dem Kreis der anderen, der Landesregierung nicht angehörigen Mitglieder des Landtages für die Dauer der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters oder bei dauernder Erledigung der Stellen des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters bis zur Neuwahl des Präsidenten die Aufgaben des Präsidenten.

(3) Der Präsident wird bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages vom Präsidenten-Stellvertreter und bei der Schriftführung über die Verhandlungen des Landtages und der Besorgung anderer Aufgaben im Landtag von den beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landtages aus dem Kreis der anderen Mitglieder des Landtages als Schriftführer bestellt werden, unterstützt. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass der Präsident bei Besorgung einzelner Aufgaben das Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter herzustellen hat. Ebenso kann bestimmt werden, dass Klubobleute nicht als Schriftführer in Betracht kommen.

(4) Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion.

 

Art. 18 S-L-VG


(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung (Abs 1) vorgesehen sein.

Art. 19 S-L-VG


Artikel 19

 

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetz enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie die Geschäftsordnung des Landtages oder ihre Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz bzw als Verfassungsbestimmungen zu bezeichnen.

Art. 20 S-L-VG


Artikel 20

 

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Abtreten der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Art 33 und 96 Abs 2 B-VG).

Art. 21 S-L-VG


B. Weg der Landesgesetzgebung

 

Artikel 21

 

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.

Art. 22 S-L-VG


(1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, nachdem das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist.

(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf in den Fällen, in denen nach bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes- oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist.

(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art 24 Abs 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht.

(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt. Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs 2 zu unterbleiben, wenn der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf.

Art. 23 S-L-VG


Artikel 23

 

(1) Die Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert werden.

(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.

Art. 24 S-L-VG


Artikel 24

 

(1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) Andernfalls wird der Gesetzesbeschluss unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Art. 25 S-L-VG


Artikel 25

 

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.

 

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

 

(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch Landesgesetz getroffen.

Art. 26 S-L-VG


Artikel 26

 

Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinn des Art 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Art. 27 S-L-VG


Artikel 27

 

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer Wiederverlautbarung ergeben.

(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung:

1.

überholte Ausdrucksweisen, nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und veraltete Schreibweisen richtig stellen bzw dem neuen Sprachgebrauch anpassen;

2.

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem geltenden Stand nicht mehr entsprechen, sowie sonstige offensichtliche Unstimmigkeiten richtig stellen;

3.

Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder deren Anwendungsbereich sich erschöpft hat, als gegenstandslos feststellen;

4.

Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen;

5.

dem Gesetzestext ein Inhaltsverzeichnis voranstellen, im Gesetzestext eine systematische Untergliederung vornehmen und diese Untergliederungen sowie die einzelnen Paragrafen mit Überschriften versehen;

6.

die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze udgl bei Entfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und zugleich Bezugnahmen auf solche im Wortlaut der Rechtsvorschriften richtig stellen;

7.

Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;

8.

Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes bezeichnen, die von der Wiederverlautbarung nicht berührt werden;

9.

Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere formelle Mängel ohne Änderung des Gesetzesinhaltes beheben.

(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Art. 28 S-L-VG


(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung durch die Landesregierung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.

(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.

(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.

(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer Gesetzgebungsperiode gestellt werden. Auf Grund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder auf Grund eines Beschluss des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleichviele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein.

(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstellung an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustandekommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigenen Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.

(7) Die näheren Regelungen zu den Abs 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

Art. 29 S-L-VG


Artikel 29

 

(1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art 127 Abs 1 B-VG in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen.

(2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art 54) geregelt.

(3) Eine Volksbefragung nach Art 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.

Art. 30 S-L-VG


D. Stellung der Mitglieder des Landtages

 

Artikel 30

 

Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Art. 31 S-L-VG


Artikel 31

 

(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten Ausschusses des Landtages verlangt. Im Fall eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss des Landtages verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

Art. 32 S-L-VG


(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.

(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.

(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

Art. 32a S-L-VG


Artikel 32a

 

Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass Mitglieder des Landtages aus bestimmten Gründen für die Dauer von höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge nehmen können. Für diese Zeit wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die Art 30 bis 32 und 33 an Stelle auf das Mitglied sinngemäß Anwendung.

Art. 33 S-L-VG


(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.

(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

(4) Können öffentlich Bedienstete wegen der Ausübung ihres Mandates an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs 1, 3 und 4 oder der hiezu ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen, dass der Präsident des Landtages zu hören ist.

Art. 34 S-L-VG


(1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.

(2) Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landesregierung weiterzuführen.

(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen teilzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 Abs 2 Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des § 5 Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt.

(6) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.

(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen.

Art. 35 S-L-VG


(1) Der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl der Landesregierung erfolgt für jedes ihrer Mitglieder in einem eigenen Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.

Art. 35a S-L-VG


Artikel 35a

 

Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als drei Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung ein Ersatzmitglied für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, das den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung zu entsprechen hat. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Ersatzmitglied für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.

Art. 36 S-L-VG


Artikel 36

 

(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(2) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen.

(3) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. Sie kann dabei beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art 20 und 103 Abs 2 B-VG).

(4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

Art. 37 S-L-VG


(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Landeshauptmannes. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen (Art. 105 Abs. 1 B-VG).

Art. 38 S-L-VG


Artikel 38

 

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art 142 B-VG verantwortlich.

Art. 39 S-L-VG


Artikel 39

 

(1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben.

(2) Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist auf den zweitnächsten Werktag, ausgenommen Samstage, zu vertagen, wenn es sechs Mitglieder des Landtages verlangen.

(3) Die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Landtages ihres Amtes enthoben.

(4) Die danach erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ist ohne Verzug durchzuführen.

Art. 40 S-L-VG


Artikel 40

 

Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.

Art. 41 S-L-VG


Artikel 41

 

(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger noch eine Veräußerung von Landesvermögen noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer dieses Personenkreises zum Gegenstand haben.

(2) Jede nach Abs 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen und der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung für einen der folgenden acht Tage einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung sofort außer Kraft setzt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung treten jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

Art. 42 S-L-VG


(1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.

(1a) Die nähere Gliederung des Amtes der Landesregierung sowie die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten werden durch die Geschäftseinteilung geregelt, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Dabei sind jedenfalls eine Landesamtsdirektion sowie weitere Abteilungen vorzusehen, die in Referate und, soweit es die Landesamtsdirektion betrifft, in Fachgruppen und Referate gegliedert sein können. Stabsstellen bei den Abteilungsleitungen, einzelnen Organisationseinheiten angegliederte Einrichtungen sowie Außenstellen von Abteilungen oder Referaten oder Teilen davon, die ihren Sitz auch außerhalb der Stadt Salzburg haben können, sind zulässig.

(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu dessen Stellvertreter.

Art. 43 S-L-VG


Artikel 43

 

(1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.

(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Hiebei überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.

(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.

(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.

Art. 43a S-L-VG


(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht ein Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz näher geregelt.

Art. 44 S-L-VG


(1) Die Landesregierung hat alle Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan (Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).

(2) Abweichend von Abs 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.

(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe weiter, dass die darin festgelegten Aufwendungen und Auszahlungen unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen Aufwendungen und Auszahlungen bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Die zur Erfüllung von bereits bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind jedoch nach Maßgabe deren Fälligkeit zu leisten. Neue Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.

(4) Im Rahmen der Landeshaushaltsgesetze kann auch eine mehrjährige Finanzplanung vorgesehen werden, in der Vorgaben für die Haushaltsführung des Landes für die nächstfolgenden Haushaltsjahre sowie Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes (Haftungsobergrenzen) enthalten sein können.

Art. 44a S-L-VG


Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich der möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu beachten.

Art. 45 S-L-VG


Artikel 45

 

Die Landesregierung verfasst über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluss und legt ihn im folgenden Jahr dem Landtag zur Genehmigung vor.

Art. 46 S-L-VG


Nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und die Kontrolle sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz können auch getroffen werden:

1.

allgemeine Regelungen zur Sicherstellung einer mittelfristigen Finanzplanung im Sinn des Österreichischen Stabilitätspakts 2012;

2.

allgemeine Regelungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen des Landes, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken.

Art. 47 S-L-VG


Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.

Art. 48 S-L-VG


(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine Bürgschaften und sonstige Haftungen eingegangen werden.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.

Art. 49 S-L-VG


6. Abschnitt

 

Staatsverträge des Landes mit anderen Staaten

oder deren Teilstaaten

 

Artikel 49

 

(1) Das Land Salzburg kann Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie andere Staatsverträge, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art 19 sinngemäß anzuwenden ist. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Vom Landtag genehmigte Staatsverträge sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(3) Die Entwürfe von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 50 S-L-VG


(1) Das Land Salzburg kann durch die Landesregierung Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes treffen. Solche Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen. Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 50a S-L-VG Artikel 50a


(1) Die Landesregierung hat den Landtag von allen Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen und über die der Landtag nicht vom Bundesrat gemäß Art 23g Abs 3 B-VG zu unterrichten ist, in Kenntnis zu setzen, sobald sie darüber vom Bund unterrichtet worden ist. Dabei ist die Frist bekanntzugeben, die dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag zu Beginn und zur Mitte einer Gesetzgebungsperiode über ihre Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration zu berichten.

(3) Der Landeshauptmann hat den Landtag über alle Angelegenheiten, die von der Integrationskonferenz der Länder beraten werden, zu informieren.

Art. 50b S-L-VG


(1) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs 1).

(2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs 1 zu einem Vorhaben rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.

(3) In Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes darf die Landesregierung nur aus wichtigen, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Gründen von dem in einer Entschließung des Landtages geäußerten Standpunkt abgehen. Geht die Landesregierung in ihrer Stellungnahme von dem so geäußerten Standpunkt ab, sind die für das Abgehen maßgeblichen Gründe dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union, über den er gemäß Art 23g Abs 3 B-VG vom Bundesrat unterrichtet wird, eine Stellungnahme an den Bundesrat abgeben. In dieser Stellungnahme kann insbesondere begründet dargelegt werden, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

(5) Die Abs 2 und 3 gelten sinngemäß auch in Bezug auf Beratungsgegenstände der Integrationskonferenz der Länder für den Landeshauptmann und den Präsidenten des Landtages.

Art. 50c S-L-VG


(1) Der Vorschlag der Landesregierung für das Mitglied des Ausschusses der Regionen, für das dem Land das Vorschlagsrecht zukommt, bedarf der Bestätigung des Landtages, wenn der Vorschlag auf eine andere Person als ein Mitglied der Landesregierung lautet.

(2) Das gemäß Abs 1 vorgeschlagene Mitglied des Ausschusses der Regionen hat über seine Tätigkeit im Ausschuss der Regionen und dessen Beratungsergebnisse dem Landtag jährlich und der Landesregierung fortlaufend zu berichten.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs 1 kann vom Landtag widerrufen werden. Die Landesregierung hat daraufhin eine andere Person als Mitglied des Ausschusses der Regionen vorzuschlagen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Mitgliedes des Ausschusses der Regionen, Abs 2 aber nur soweit, wie der Stellvertreter seine Funktion wahrgenommen hat.

Art. 51 S-L-VG


(1) Das Land Salzburg gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbstständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(2a) Durch Landesgesetz können allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Bürgschaften und sonstige Haftungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere Haftungsobergrenzen und Vorsorgen gegen damit im Zusammenhang stehende Risiken getroffen werden.

(3) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den in Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(4) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(5) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen oder kann in Landesgesetzen die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen zur Besorgung von Angelegenheiten, deren Vollziehung in die Kompetenz des Landes fällt, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vor der Bildung von Gemeindeverbänden durch die Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

Art. 52 S-L-VG


Artikel 52

 

(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:

der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;

der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut

der Stadtsenat;

der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewählt.

Art. 52a S-L-VG


Artikel 52a

 

Bei Wahlen zu den Gemeindevertretungen, in der Stadt Salzburg zum Gemeinderat, sowie der Bürgermeister sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, die bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Art. 53 S-L-VG


Artikel 53

 

Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden des Landes zu vertreten.

Art. 54 S-L-VG


9. Abschnitt

 

Landesrechnungshof

 

Artikel 54

 

Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss haben, ist neben dem Rechnungshof (Art 121 Abs 1 B-VG) der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.

Art. 55 S-L-VG


10. Abschnitt

 

Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

 

Artikel 55

 

(1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.

(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluss zu fassen, wenn sie von einem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.

(3) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.

Art. 56 S-L-VG


(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.

(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs 1 zu berichten.

Landes-Verfassungsgesetz 1999 (S-L-VG) Fundstelle


Landes-Verfassungsgesetz 1999 - L-VG
StF: LGBl Nr 25/1999 (WV)

Änderung

LGBl Nr 96/1999 (DFB)

LGBl Nr 53/2000 (Blg LT 12. GP: IA 197, AB 232, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 34/2002 (Blg LT 12. GP: IA 310, AB 351, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 52/2002 (Blg LT 12. GP: IA 319, AB 499, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 112/2003 (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 97/2004 (Blg LT 13. GP: RV 88, AB 139, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 18/2005 (Blg LT 13. GP: RV 134, AB 225, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 54/2005 (Blg LT 13. GP: RV 456, AB 559, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 85/2006 (Blg LT 13. GP: IA 621, AB 659, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 38/2008 (Blg LT 13. GP: IA 262, AB 319, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 70/2009 (Blg LT 14. GP: IA 16, AB 38, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 84/2009 (Blg LT 14. GP: RV 51, AB 118, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 12/2012 (Blg LT 14. GP: RV 122, AB 214, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 59/2012 (Blg LT 14. GP: RV 535, AB 592, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 62/2012 (Blg LT 14. GP: IA 630, AB 662, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 15/2013 (Blg LT 14. GP: RV 243, AB 321, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 37/2013 (Blg LT 14. GP: RV 361, AB 401, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 12/2015 (Blg LT 15. GP: RV 221, AB 301, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 40/2016 (Blg LT 15. GP: IA 216, AB 255, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 38/2017 (Blg LT 15. GP: IA 215, 4. Sess, AB 341, 5. Sess)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten