§ 64 S-JagdG § 64

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, jeden der Abschußplanung unterliegenden Abschuß eines Wildes und das Auffinden von verendetem Schalenwild dem Hegemeister innerhalb von fünf Tagen schriftlich zu melden und Trophäen von Rothirschen der Klasse I und II in unausgekochtem Zustand vorzulegen. Über Verlangen sind auch sonstige Trophäen, das gesamte Wildstück oder Teile hievon vorzulegen. Der Hegemeister hat alle einlangenden Abschußmeldungen zur Monatsmitte und zum Monatsende und ab dem ersten November bis zum Jahresende wöchentlich schriftlich an die Salzburger Jägerschaft zu übermitteln. Die Salzburger Jägerschaft hat die einlangenden Meldungen nach Jagdgebieten, Wildregionen und Wildräumen sowie nach Wildarten, Geschlechts- und Altersklassen geordnet zu führen und auf Verlangen der Jagdbehörde zu übermitteln.

(1a) Unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind die Jagdinhaber in Rotwildkern- und -randzonen zur Vorlage von geschossenen Rotwildtieren und -kälbern in aufgebrochenem Zustand (“Grünvorlage”) an den Hegemeister oder an eine von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betraute, geeignete Person längstens innerhalb von fünf Tagen ab Erlegung verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bezirksjägermeister entbinden, wenn eine Grünvorlage auf Grund der Wildstandssituation und der Wildschadenssituation nicht notwendig ist. Der Hegemeister oder die von diesem mit der Abwicklung der Grünvorlage betraute Person kann das Wildstück als vorgelegt kennzeichnen.

(2) Für Wildräume, Wildregionen oder Jagdgebiete, die besonders von Wildschäden betroffen sind, insbesondere bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden, ist eine Vorlagepflicht für Schalenwild zu verordnen, und zwar für Wildräume und Wildregionen von der Landesregierung, für Jagdgebiete von der Bezirksverwaltungsbehörde. Erlegtes Schalenwild, ausgenommen männliche Tiere und Gamsgaisen, die älter als ein Jahr sind, müssen in diesem Fall dem Hegemeister vorgezeigt werden, der die Abschußmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen hat. Der Hegemeister hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß es gekennzeichnet war, darf der Hegemeister die Abschußmeldung nicht bestätigen. Der Hegemeister darf weiters keine Bestätigungen für das Jagdgebiet erteilen, in dem er selbst jagdausübungsberechtigt ist.

(3) Bei männlichem Schalenwild und Gamsgaisen, welche älter als ein Jahr sind, sind die Abschußmeldungen anläßlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Trophäen zu überprüfen.

(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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