§ 124 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Alle Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind berechtigt, deren Einrichtungen unter den festgelegten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Salzburger Jägerschaft zu fördern, das Ansehen der Jägerschaft stets zu wahren, die Organe der Salzburger Jägerschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diesen insbesondere die dazu erforderlichen Mitteilungen zu machen und Auskünfte zu erteilen, den satzungsgemäß erfolgten Beschlüssen der Organe zu entsprechen sowie übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (ordentlicher Mitgliedsbeitrag, Beitrag zur Jagdhaftpflicht- und Unfallversicherung, Zeitungsentgelt) und allenfalls festgelegte besondere Beiträge (außerordentliche Umlagen, Unkostenbeiträge usw) zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist der Jagdbehörde rechtzeitig bekannt zu geben. Er ist vor Ausstellung der Jahresjagdkarte zu erlegen und bei

Mitgliedern, die keine Jahresjagdkarte besitzen, am 30. Juni jedes Jahres fällig. Die Fälligkeit der besonderen Beiträge ist von der Salzburger Jägerschaft festzulegen. Auf die Rückerstattung von bereits entrichteten Beiträgen besteht im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Anspruch. Rückständige Beiträge sind auf Antrag der Salzburger Jägerschaft nach den Bestimmungen des VVG einzutreiben.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder haben zur Deckung des mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbundenen Aufwandes der Salzburger Jägerschaft den für sie jeweils festgesetzten Jahresbeitrag (außerordentlicher Mitgliedsbeitrag) zu entrichten.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 124 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 124 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 124 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 124 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 123 S-JagdG
§ 125 S-JagdG