§ 1 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

1. Hauptstück

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation, dem Schutz und der Hege der bedrohten Wildarten sowie der Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung des Wildes durch die Jagd unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes.

(2) Diese Ziele sind von jedem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

(3) Die Jagd ist ein Teil der Land- und Forstwirtschaft. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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