§ 13a S-BSG § 13a

S-BSG - Bediensteten-Schutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bedienstete, die keine mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 verbundenen besonderen Dienstpflichten, insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr, treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn Bedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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