§ 36 RpflG Bestellung der Prüfungskommissäre

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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