§ 6 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

 

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.

(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

In Kraft seit 14.08.1948 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 RHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 RHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 RHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 RHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 RHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 RHG
§ 7 RHG