§ 10 RGV

RGV - Reisegebührenvorschrift 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sind, ist zulässig, wenn die Benützung dieses Beförderungsmittels im dienstlichen Interesse liegt. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus Paragraph 7, sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
  3. (2a)Absatz 2 aEin dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 und 2 liegt vor, wennEin dienstliches Interesse im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1durch die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,
      1. a)Litera ader Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig oder
      2. b)Litera bder Ort der Dienstverrichtung nicht zeitgerecht
      erreicht werden kann und ein Dienstkraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder
    2. 2.Ziffer 2der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 nicht zumutbar ist.der Beamtin oder dem Beamten die Benützung von Massenbeförderungsmitteln im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, nicht zumutbar ist.
  4. (3)Absatz 3Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:Die besondere Entschädigung gemäß Absatz 2, beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer0,24 € 
    2. 2.Ziffer 2für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer0,42 € 
  5. (4)Absatz 4Für jede Person, deren Mitbeförderung in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05 € je Fahrkilometer.
  6. (5)Absatz 5Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 11,).
  7. (6)Absatz 6Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

  8. (8)Absatz 8Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.Patrouillengänge und Dienstgänge der Beamten des Exekutivdienstes und der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 2 bis 7.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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