§ 9 RegZG Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen

RegZG - Registerzählungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.

In Kraft seit 31.10.2021 bis 31.12.9999
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