Art. 10 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 10 RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 10 RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu Art. 10 RAO


Entscheidungen zu § artikel10 RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 10 RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 10 RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 9 RAO
Art. 11 § 3 RAO