§ 30 PVG Vertrauenspersonen

PVG - Bundes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.

In Kraft seit 09.08.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 30 PVG


Entscheidungen zu § 30 PVG


Entscheidungen zu § 30 Abs. 1 PVG


Entscheidungen zu § 30 Abs. 3 PVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 PVG
§ 31 PVG