§ 16 PV-WO

PV-WO - Landes-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Veröffentlichung der Wahlausschreibung;

Wahlkundmachung

 

§ 16

 

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und den Dienststellenleitern so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung hierüber unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist (§ 15) erfolgen kann. Die Dienststellenleiter haben die Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses;

c)

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste eingesehen werden kann;

d)

den Hinweis, daß die Wählerliste während einer datumsmäßig anzugebenden Zeitspanne von zehn Tagen zur Einsicht durch die der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge für die Wahl des Dienststellenausschusses beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und Wahlvorschläge für die Wahl des Zentralausschusses beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag schriftlich eingebracht werden müssen, anderenfalls sie nicht berücksichtigt werden, sowie den Hinweis, welchen Bedingungen ein Wahlvorschlag zu entsprechen hat;

g)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 21. Tag vor dem Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluß an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl aus einem der im § 23 Abs. 2 genannten Gründe nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe durch Briefwahl beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen so anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung angeschlagen zu belassen.

In Kraft seit 19.08.1993 bis 31.12.9999
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