§ 32 PStG-DV 2013 Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024
  1. (1)Absatz einsWird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.Wird die Ausstellung einer Urkunde (Paragraph 53, PStG 2013) oder eines Teilauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (§ 58 Abs. 1 Z 3 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
  3. (3)Absatz 3Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (§ 61 Abs. 2 dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (Paragraph 61, Absatz 2, dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Absatz 2, vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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