§ 2 PSG 2004

PSG 2004 - Produktsicherheitsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf Produkte gemäß § 3 Z 1 Anwendung.

(2) Sind Sicherheitsanforderungen an Produkte gemäß § 3 Z 1 in besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften festgelegt, gelangt dieses Bundesgesetz nur für jene Aspekte, Risken oder Risikokategorien zur Anwendung, die in den betreffenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften nicht dem Ziel dieses Bundesgesetzes entsprechend geregelt sind. Zudem sind die Bestimmungen der §§ 7 bis 29 jedenfalls dann anzuwenden, wenn die besonderen bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Regelungen enthalten.

(3) Sofern die Festlegung von Sicherheitsanforderungen an Produkte in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, gelangt dieses Bundesgesetz für die betreffenden Produkte nicht zur Anwendung.

In Kraft seit 02.04.2005 bis 31.12.9999
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