Art. 8 PSG

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Zuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn

1.

das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und

2.

die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.

(2) Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:

1.

das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2.

das inländische Betriebsvermögen;

3.

das inländische Grundvermögen;

4.

Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen;

5.

Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;

6.

Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;

7.

Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;

8.

Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und

a)

deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oder

b)

die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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