§ 9 PresseFG 2004 Beobachtungszeitraum und Auszahlung

PresseFG 2004 - Presseförderungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
  2. (2)Absatz 2Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 PresseFG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 PresseFG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 PresseFG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 PresseFG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 PresseFG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 PresseFG 2004
§ 10 PresseFG 2004