§ 50 PKG Vollzugsklausel

PKG - Pensionskassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2, 30 Abs. 2, 4 und 6, 30a Abs. 3, 42, 46 und 46a der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich § 11b Abs. 4 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

4.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 23.09.2005 bis 31.12.9999
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