§ 46 PKG

PKG - Pensionskassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht(Anm. 1) eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

___________

(Anm. 1: Art. 32 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2017 lautet: „In § 46 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die zu enfallende Wortfolge lautet richtig: „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.)

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 PKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 PKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 PKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 PKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 PKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 PKG
§ 46a PKG