§ 95e PG 1965 Einmalzahlung 2022

PG 1965 - Pensionsgesetz 1965

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) § 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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