§ 20 PfSG

PfSG - Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Landesausführungsgesetze treten für das betreffende Bundesland alle bisherigen bundesgesetzlichen Vorschriften (einschließlich der früheren reichsgesetzlichen und staatsgesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des Deutschen Reiches) auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Insbesondere treten gemäß Absatz 1 folgende Vorschriften außer Kraft:

a)

Die §§ 59 bis 67 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der geltenden Fassung (Reichsvolksschulgesetz);

b)

die im Sinne des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in seiner jeweiligen Fassung, ergangenen übereinstimmenden Bundesgesetze zu den auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen erlassenen Landesgesetzen;

c)

Erste Ausführungsanweisung zur Siebzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark vom 11. August 1939, Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, Jahrgang 1939, S. 1725;

d)

Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 832;

e)

Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 12. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 255;

f)

Durchführungsverordnung zur Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 15. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 276;

g)

Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge vom 20. Februar 1942, Deutsches RGBl. I S. 85;

h)

Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens in den Reichsgauen Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom 22. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 499;

i)

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 249;

j)

§ 22 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.

In Kraft seit 06.08.1955 bis 31.12.9999
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