§ 14d PatVG Technische Spezifikation und Umsetzung

PatVG - Patientenverfügungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 2 GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:

1.

die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die für

a)

Patientenverfügungen in ELGA, sowie

b)

die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, die

zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,

2.

die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowie

3.

den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.

In Kraft seit 16.01.2019 bis 31.12.9999
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