§ 23 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen.

(3) Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Patentinhaber durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt wird. Wird diese Anerkennung verweigert, so hat auf Antrag das Patentamt über den erhobenen Anspruch in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Die anerkannte Befugnis ist auf Ansuchen des Berechtigten in das Patentregister einzutragen.

In Kraft seit 19.08.1970 bis 31.12.9999
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