§ 108 PatG Wirkungen des Widerrufs

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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