§ 77b PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019

1.

ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder

2.

die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder

3.

in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,

können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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