§ 4 PartFörG Rechenschaftsbericht

PartFörG - Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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