§ 1 Oö. VP 2014 § 1

Oö. VP 2014 - Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag gemäß den § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei: 

1.

Direktvergaben

300 Euro

2.

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Bauaufträge

1.000 Euro

3.

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

500 Euro

4.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

500 Euro

5.

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

500 Euro

6.

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

1.000 Euro

7.

Sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungs-konzessionen im Unterschwellenbereich

3.000 Euro

8.

Sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1.000 Euro

9.

Bauaufträge sowie Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

6.000 Euro

10.

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2.000 Euro

(Anm: LGBl. Nr. 111/2018)

(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr. Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein neuerlicher Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts gestellt, so ist dieser Antrag nicht neuerlich zu vergebühren.

(3) Wird ein bereits eingebrachter Nachprüfungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig und stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer, die oder der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststellungsverfahren, so ist dieser Feststellungsantrag nicht neuerlich zu vergebühren.

(4) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder vom selben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.

(5) Zieht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zurück, so hat sie oder er nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen.

(6) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf Grund eines zwischenzeitigen Widerrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nur 50 % der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühr für den zurückgezogenen Antrag zu entrichten. In diesem Fall hat das Landesverwaltungsgericht 50 % der vorgeschriebenen und in dieser Höhe bereits entrichteten Gebühr an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückzuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat und deshalb gemäß Abs. 3 von der Vergebührung des Feststellungsantrags befreit ist. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Satz 1 und 2 sinngemäß.

In Kraft seit 18.12.2018 bis 31.12.9999
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