§ 3 Oö. VLLEK § 3

Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auszeichnungswürdig im Sinn des § 2 Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.

(2) Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.

In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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