Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle

Oö. VHLWSD - Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen

StF: LGBl. Nr. 117/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2002 wird verordnet:

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Verordnung über den Höchstzinssatz der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen (Oö. VHLWSD) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. VHLWSD Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. VHLWSD