§ 18a Oö. VergRSG 2006 § 18a

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
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