§ 1 Oö. USchG

Oö. USchG - Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

1.

Gewährleistung des Rechts auf freien Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2.

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden nach Maßgabe vorhandener Mittel bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006)

(1a) Besonderes Ziel des IV. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der im Abs. 2a genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden und die Abfallvermeidung. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aufgabe zu, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm im Freien, dem Menschen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind, auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch diesen Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 83/2002, 44/2006, 36/2014)

(1b) Besonderes Ziel des V. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Landesgesetz geregelten Mengen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben

1.

die Vermeidung von Abfällen,

2.

die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,

3.

die Vermeidung und Bekämpfung der Luftverschmutzung,

4.

die Vermeidung und Bekämpfung des Lärms,

5.

die Pflege der biologischen Umwelt,

6.

die Vermeidung und Bekämpfung von Verunreinigungen des Bodens und der Gewässer.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2a) Der IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt für:

1.

Feuerungsanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t/d;

3.

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer eingehenden Milchmenge (Jahresdurchschnitt) von mehr als 200 t/d;

4.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d;

5.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen;

6.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue;

7.

sonstige Anlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, angeführt sind und nicht gewerblich betrieben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z 4) und Betriebe (§ 1a Abs. 4 Z 1), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2013, 32/2016, 96/2019, 21/2022)

(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 15.03.2022 bis 31.12.9999
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