§ 32b Oö. StG 1991 § 32b

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Landesregierung hat

1.

bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Oö. Straßengesetz-Novelle 2008 und danach bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und

2.

bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr sowie für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz

und danach jeweils alle fünf Jahre eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Straßenverkehrslärm eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben.

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Teil-Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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