§ 66 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Landesregierung entscheidet über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52, wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Fall der Leistung sozialer Hilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(5) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung sozialer Hilfe abgesprochen hat.

(6) Für die Erlassung von Bescheiden über die Rückerstattung gemäß § 28 und den Ersatz gemäß § 52 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren örtlicher Wirkungsbereich sich mit dem Bereich des Trägers sozialer Hilfe deckt.

(7) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.

(8) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 Oö. SHG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 Oö. SHG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 Oö. SHG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 Oö. SHG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 Oö. SHG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SHG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 Oö. SHG 1998
§ 67 Oö. SHG 1998