§ 44 Oö. SHG 1998 § 44

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Lehnt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ab, kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Erfüllt der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, einen von ihm anerkannten Kostenersatzanspruch nicht innerhalb von vier Monaten, kann der anspruchsberechtigte regionale Träger bei der Landesregierung einen Feststellungsbescheid über den Kostenersatzanspruch begehren.

(3) Kostenersatzansprüche von regionalen Trägern gegeneinander verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch die Einbringung eines Antrages auf Entscheidung nach Abs. 1 unterbrochen. Kostenersatzansprüche, über die gemäß Abs. 1 und 2 rechtskräftig entschieden wurde, unterliegen nicht der Verjährung.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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